Historische Gesellschaft Oberhausen

Die Satzung

Satzung

der

Historischen Gesellschaft Oberhausen e.V.

(zuletzt geändert am 19.01.2005)

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

„Historische Gesellschaft Oberhausen e. V.“.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen einzutragen.

Sitz des Vereins ist Oberhausen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Historie der Stadt Oberhausen und ihrer Stadtteile sowie die Publikation entsprechender Forschungsergebnisse.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Erforschung der Stadtgeschichte, die Veröffentlichung der Publikationen hierüber und durch die Unterstützung der Arbeit der Gedenkhalle (Schloss Oberhausen) verwirklicht.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können werden

 

a) als ordentliche Mitglieder:

 1.) natürliche Personen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrecht sind,

 2.) juristische Personen,

b) Ehrenmitglieder.

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Zweck des Vereins erworben haben: Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

  • 1. durch Tod
  • 2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  • 3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
  • a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  • b) wegen unehrenhafter Handlungen
  • c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung nicht erfolgt.
  • d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

 

Der Ausschluss bedarf des Beschlusses der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jede stimmberechtigte natürliche Person als Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Juristische Personen werden durch einen für sie handelnden Bevollmächtigten der jeweiligen juristischen Person vertreten und haben für die juristische Peron eine Stimme.

 

Das passive Wahlrecht beginnt mit dem Tage nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

Spenden, die dem Vereinszweck dienen, können in beliebiger Höhe geleistet werden.

 

 

§ 6

Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister.

Der Vorstand ist Organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

3. der Beirat für Publikationen

Der Beirat für Publikationen besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Historiker mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung, in der Regel dem Leiter des Stadtarchivs, als dem Leiter des Beirates, sowie dem Koordinator zur wirtschaftlichen Abwicklung und Betreuung von Publikationen.

 

4. der erweiterte Vorstand

Er besteht aus dem Vorstand, den Mitgliedern des Beirates, soweit sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind, sowie dem jeweiligen Kulturdezernenten der Stadt Oberhausen und einem Schriftführer.

 

In den erweiterten Vorstand können die Vorsitzenden bereits bestehender ortshistorischer Vereinigungen, soweit die Vereinigungen oder deren Leiter persönlich Mitglieder des Vereins sind, aufgenommen werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der ale Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlich in den örtlichen Zeitungen erfolgen, die Bekanntmachungsblätter der Stadt Oberhausen sind.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor Stattfinden der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und begründet sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • 1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprfer.
  • 2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
  • 3. Wahl des neuen Vorstandes oder einzelner Mitglieder des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

 

4. Wahl von Kassenprfern

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch einer von den Kassenprüfern jeweils ausscheiden muss.

 

5. jede Änderung der Satzung

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

8. Auflösung des Vereins

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in der Einladung zur Versammlung hierauf hingewiesen wird. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 10

Vorstand und erweiterter Vorstand

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellverteter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genögt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand un der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

 

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu ferigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 12

Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, wenn der Betrag von 5.000,00 DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Die Eingehung von Verbindlichkeiten über diesen Betrag hinaus bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereis kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Schriftgut an das Archiv der Stadt Oberhausen, das Vereinsvermögen an die Stadt Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

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